Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171, BGBl. I Nr. 169/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 62,, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.