Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6b
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
28.03.2024
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommission für die ärztliche Ausbildung
§ 6b.Paragraph 6 b,
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Abs. 2, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern derDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Absatz 2,, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der Österreichischen Ärztekammer,
Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie derMedizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie der
Träger der Sozialversicherung
einzurichten, wobei bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Meinungsbildung gemäß § 8 Abs. 2 BMG die Vertretungsebenen gemäß Z 2 bis 4 insgesamt nicht mehr Sitze und Stimmen haben dürfen als die Vertretungsebene gemäß Z 1. Zwischen den Vertretungsebenen der Z 2 bis 4 ist auf das gleichmäßige Verhältnis der Sitze und Stimmen zu achten.einzurichten, wobei bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Meinungsbildung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BMG die Vertretungsebenen gemäß Ziffer 2 bis 4 insgesamt nicht mehr Sitze und Stimmen haben dürfen als die Vertretungsebene gemäß Ziffer eins, Zwischen den Vertretungsebenen der Ziffer 2 bis 4 ist auf das gleichmäßige Verhältnis der Sitze und Stimmen zu achten.
(2)Absatz 2Die Kommission für die ärztliche Ausbildung ist zur Beratung in folgenden Angelegenheiten berufen:
Wahrnehmung der aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Angelegenheiten hinsichtlich der
Organisation und Administration der Ausbildungszeiten in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß § 7 Abs. 4,Organisation und Administration der Ausbildungszeiten in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 7, Absatz 4,,
Erarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 2 sowieErarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, sowie
ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 196,ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 196,,
Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und quantitative Verteilung von Ausbildungskapazitäten,
Steuerung, insbesondere Erarbeitung von Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für die bedarfsorientierte Schaffung und Nutzung von Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung allfälliger finanzieller Auswirkungen,
Qualitätssicherung, insbesondere Erarbeitung von Rahmenbedingungen für die postgraduelle Ausbildung einschließlich Standards für Ausbildungsinhalte, Ausbildungsprozesse, die Evaluierung von Ausbildungsergebnissen und die Begutachtung von Ausbildungs inhalten, sowie
Weiterentwicklung, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur kontinuierlichen qualitäts- und bedarfsorientierten Gestaltung der ärztlichen Ausbildung.
Schlagworte
Planungsinhalt, Ausbildung, Überwachungsinstrument
Im RIS seit
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40250625