Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 6b, Fassung vom 24.03.2023

Ärztegesetz 1998 § 6b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kommission für die ärztliche Ausbildung

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Absatz 2,, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der
    1. Ziffer eins
      Bundesländer,
    2. Ziffer 2
      Österreichischen Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie der
    4. Ziffer 4
      Träger der Sozialversicherung

einzurichten, wobei bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Meinungsbildung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BMG die Vertretungsebenen gemäß Ziffer 2 bis 4 insgesamt nicht mehr Sitze und Stimmen haben dürfen als die Vertretungsebene gemäß Ziffer eins, Zwischen den Vertretungsebenen der Ziffer 2 bis 4 ist auf das gleichmäßige Verhältnis der Sitze und Stimmen zu achten.

  1. Absatz 2Die Kommission für die ärztliche Ausbildung ist zur Beratung in folgenden Angelegenheiten berufen:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Angelegenheiten hinsichtlich der
      1. Litera a
        Organisation und Administration der Ausbildungszeiten in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 7, Absatz 4,,
      2. Litera b
        Erarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, sowie
      3. Litera c
        ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 196,,
    2. Ziffer 2
      Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und quantitative Verteilung von Ausbildungskapazitäten,
    3. Ziffer 3
      Steuerung, insbesondere Erarbeitung von Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für die bedarfsorientierte Schaffung und Nutzung von Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung allfälliger finanzieller Auswirkungen,
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung, insbesondere Erarbeitung von Rahmenbedingungen für die postgraduelle Ausbildung einschließlich Standards für Ausbildungsinhalte, Ausbildungsprozesse, die Evaluierung von Ausbildungsergebnissen und die Begutachtung von Ausbildungs inhalten, sowie
    5. Ziffer 5
      Weiterentwicklung, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur kontinuierlichen qualitäts- und bedarfsorientierten Gestaltung der ärztlichen Ausbildung.

Schlagworte

Planungsinhalt, Ausbildung, Überwachungsinstrument

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250625

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P6b/NOR40250625