Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 63, Fassung vom 24.03.2023

Ärztegesetz 1998 § 63

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einziehung des Ärzteausweises

Paragraph 63,

Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (Paragraph 59,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61,, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (Paragraph 27, Absatz 7,) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (Paragraph 59, Absatz 3,). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106899