Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 27, Fassung vom 24.03.2023

Ärztegesetz 1998 § 27

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      Berufssitze und Dienstorte,
    9. Ziffer 9
      bei Ärzten gemäß Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
    10. Ziffer 10
      Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    12. Ziffer 12
      Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,,
    13. Ziffer 12 a
      Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    14. Ziffer 13
      Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    15. Ziffer 14
      Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3,,
    16. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    17. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    18. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
    Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins,, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138) und 16 (Paragraph 56,) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
  3. Absatz 3Eintragungswerber gemäß Absatz 2,, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz 2, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  4. Absatz 4Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,)
  7. Absatz 9Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden. Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 a, erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.
  8. Absatz 10Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.
  9. Absatz 12Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  10. Absatz 13Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, ASVG Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben.

Schlagworte

Personalnachweis, Heimatstaat, Ordinationsgemeinschaft

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P27/NOR40250628