Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 167, Fassung vom 24.03.2023

Ärztegesetz 1998 § 167

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz einsIst der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 157,) anzuwenden sind, die Bestimmungen des Paragraph 197, StPO sinngemäß anzuwenden. Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten solange an einen von der Disziplinarkommission von Amts wegen zu bestellenden Angehörigen jener Ärztekammer, welcher der Disziplinarbeschuldigte angehört, vorgenommen werden, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen Verteidiger bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007;
2. Art. XVI Z 13 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 lautet: "In § 167 Abs. 1 wird das Zitat „§ 412 StPO“ durch das Zitat „197 StPO“ ersetzt.", das neue Zitat lautet richtig: "§ 197 StPO".

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150168