Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 13c, Fassung vom 24.03.2023

Ärztegesetz 1998 § 13c

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, 12, 12a, 13, 13e, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,

Paragraph 13 c,
  1. Absatz einsZuständige Behörde für Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, sowie für Visitationen gemäß Paragraph 13 e, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer.
  3. Absatz 3In den Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, hat die Österreichische Ärztekammer als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Absatz 2, die verfahrensbeendenden Erledigungen unverzüglich zuzustellen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann im Rahmen der Amtshilfe gemäß Paragraph 117 f, sämtliche zur Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte über von ihr durchgeführte Verfahren und Visitationen, möglichst automationsunterstützt, zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner sind ermächtigt, die zur Verfügung gestellten Daten zum Zweck der Vollziehung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zu verarbeiten, wobei jede Landeshauptfrau/jeder Landeshauptmann Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landeshauptfrauen/die Landeshauptmänner sind verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  6. Absatz 6Für Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, sowie Visitationen gemäß Paragraph 13 e, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) festzusetzen, die von den Antragstellenden oder bei amtswegiger Einleitung von den Parteien zu entrichten sind. In der Verordnung können Vorschriften über die Einhebung der Gebühren und Auslagen, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Die Gebühren und Auslagen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann einzuheben und zur Finanzierung der Vollziehung der genannten behördlichen Aufgaben zweckgebunden zu verwenden.
  7. Absatz 7Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Absatz 8Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die anhängigen und abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250624

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P13c/NOR40250624