(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
zwei Vertretern des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.