Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 36b, Fassung vom 05.12.2022

Ärztegesetz 1998 § 36b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

27.02.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 36 b,
  1. Absatz einsÄrztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärztinnen/Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40221507

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P36b/NOR40221507