Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36b
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
27.02.2023
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz einsÄrztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.Ärztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.
(2)Absatz 2Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(3)Absatz 3Ärztinnen/Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.Ärztinnen/Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.
(4)Absatz 4Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Im RIS seit
24.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40221507