Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
27.08.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Rezertifizierungsverfahren
§ 13a.
(1)
Innerhalb des siebenjährigen Wirksamkeitszeitraums der Anerkennung gemäß § 9, § 10 und § 13 oder der Bewilligung gemäß § 12 und § 12a sind die Voraussetzungen der Anerkennung oder der Bewilligung anhand der von der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren. Sofern eine über den Wirksamkeitszeitraum hinausgehende weitere durchgehende Anerkennung oder Bewilligung angestrebt wird, ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Anerkennung oder Bewilligung ein Antrag auf Erteilung einer siebenjährigen Verlängerung einzubringen. Diesfalls ist im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens anhand der Evaluierungsergebnisse und allfällig eingetretener Veränderungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Bewilligung zu prüfen.(2) Ergibt das Verfahren gemäß Abs. 1, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung weiterhin bestehen, ist die Anerkennung oder die Bewilligung für weitere sieben Jahre bescheidmäßig zu verlängern. Gleichzeitig mit der Verlängerung ist allenfalls auch die Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen.
(3) Ergibt das Verfahren gemäß Abs. 1, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze bestehen, so ist die Anerkennung oder die Bewilligung bescheidmäßig zurückzunehmen oder entsprechend einzuschränken.
(4) Ist das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht bis zum Ablauf der Anerkennung oder der Bewilligung bescheidmäßig abgeschlossen, gilt die Anerkennung oder Bewilligung bis zum Ende des Verfahrens weiter.
Im RIS seit
27.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40235488