Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 11a, Fassung vom 25.05.2022

Ärztegesetz 1998 § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

27.08.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialisierung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Spezialisierung ist in anzuerkennenden Ausbildungsstätten gemäß den Paragraphen 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3Näheres über die Dauer, den Inhalt, die Organisation der Spezialisierungen sowie die Qualifikation der für die jeweilige Spezialisierung verantwortlichen Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40235484

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P11a/NOR40235484