Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 52, Fassung vom 28.01.2022

Ärztegesetz 1998 § 52

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ordinations- und Apparategemeinschaften

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.
  2. Absatz 2Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, tätig werden.
  3. Absatz 3Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Absatz 2, darüber hinaus auch zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft begründet werden.

Schlagworte

Ordinationsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40080325