Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80a
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erweiterte Vollversammlung
§ 80a.
(1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus
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1. | den Mitgliedern der Vollversammlung und |
2. | den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen. |
(2) Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071988