Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40b
Inkrafttretensdatum
19.03.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
§ 40b.
Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
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1. | die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere über |
a) | die klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesondere |
aa) | die zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten, |
bb) | die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten, |
cc) | erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten, |
b) | die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2), |
c) | die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3), |
d) | die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4), |
e) | die Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6), |
2. | die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, |
3. | die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesondere |
a) | die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete, |
b) | die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1), |
c) | die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2). |
Im RIS seit
19.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40211902