Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 118d, Fassung vom 17.09.2021

Ärztegesetz 1998 § 118d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118d

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Evaluierungsbeirat

Paragraph 118 d,
  1. Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. Absatz 2Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
  3. Absatz 3Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
  4. Absatz 4Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
  5. Absatz 5Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    5. Ziffer 5
      einem Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      je einem Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    10. Ziffer 10
      einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    11. Ziffer 11
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    12. Ziffer 12
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    13. Ziffer 13
      einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    14. Ziffer 14
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. Absatz 7Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
    2. Ziffer 2
      einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      einem Vertreter der betreffenden Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. Ziffer 5
      einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 7, bis 10 genannten Versicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    7. Ziffer 7
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  9. Absatz 9Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  10. Absatz 10Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  11. Absatz 11Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40215276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P118d/NOR40215276