Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117a
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wirkungskreis
§ 117a.Paragraph 117 a,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen,
alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.Der Wirkungskreis gemäß Absatz eins, gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
Schlagworte
Berufsansehen
Im RIS seit
22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40114467