Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 117b, Fassung vom 31.08.2020

Ärztegesetz 1998 § 117b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117b

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 117 b,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
    6. Ziffer 6
      Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Einrichtung eines Solidarfonds,
    8. Ziffer 8
      Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    9. Ziffer 9
      Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
    10. Ziffer 10
      Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
    11. Ziffer 11
      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    13. Ziffer 13
      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 117 e,,
    14. Ziffer 14
      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    15. Ziffer 15
      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    16. Ziffer 16
      Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,
    17. Ziffer 17
      Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraphen 12 und 12a,
    18. Ziffer 18
      Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen sowie der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 28,,
    19. Ziffer 19
      Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation,
    20. Ziffer 20
      Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,
    21. Ziffer 21
      Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
      1. Litera a
        Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
      2. Litera b
        Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
      3. Litera c
        Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
      4. Litera d
        Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
      5. Litera e
        eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
      hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
    22. Ziffer 22
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
    23. Ziffer 22 a
      Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 52 d, mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
    24. Ziffer 23
      disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
    25. Ziffer 24
      Verlautbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG.
  2. Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. Ziffer eins
      Satzung,
    2. Ziffer 2
      Geschäftsordnung,
    3. Ziffer 3
      Umlagen- und Beitragsordnung,
    4. Ziffer 4
      Verordnung über den Solidarfonds (Paragraph 118,),
    5. Ziffer 5
      Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,) und die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 5,),
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 12,, 12a, 15 Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 7, sowie für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 14,, 27 Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35,,
    8. Ziffer 8
      Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
    9. Ziffer 9
      Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
      1. Litera a
        ärztlichen Fortbildung (Paragraph 49,) und Weiterbildung,
      2. Litera b
        Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Paragraph 53, Absatz 4,),
      3. Litera c
        hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
      4. Litera d
        Führung von ärztlichen Schildern (Paragraph 56, Absatz 4,),
      5. Litera e
        Lehr(gruppen)praxenführung und
      6. Litera f
        Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
    10. Ziffer 10
      Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    11. Ziffer 11
      Verordnung über Schlichtungen,
    12. Ziffer 12
      Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    13. Ziffer 13
      Jahresvoranschlag sowie
    14. Ziffer 14
      Rechnungsabschluss.

Schlagworte

Ausbildung, Gesetzesentwurf, Fortbildung, Umlagenordnung, Pharmaindustrie, Diätengebühr, Reisegebührenverordnung

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40179653