Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 13a, Fassung vom 18.03.2019

Ärztegesetz 1998 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

26.08.2021

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rezertifizierungsverfahren

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsInnerhalb des siebenjährigen Wirksamkeitszeitraums der Anerkennung gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 13, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a, hat die Österreichische Ärztekammer die Voraussetzungen der Anerkennung oder der Bewilligung anhand der von der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren. Sofern eine über den Wirksamkeitszeitraum hinausgehende weitere durchgehende Anerkennung oder Bewilligung angestrebt wird, ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Anerkennung oder Bewilligung ein Antrag auf Erteilung einer siebenjährigen Verlängerung bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Diesfalls hat die Österreichische Ärztekammer im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens anhand der Evaluierungsergebnisse und allfällig eingetretener Veränderungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Bewilligung zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt das Verfahren gemäß Absatz eins,, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung weiterhin bestehen, ist die Anerkennung oder die Bewilligung für weitere sieben Jahre bescheidmäßig zu verlängern. Gleichzeitig mit der Verlängerung ist allenfalls auch die Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen.
  3. Absatz 3Ergibt das Verfahren gemäß Absatz eins,, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze bestehen, so ist die Anerkennung oder die Bewilligung bescheidmäßig zurückzunehmen oder entsprechend einzuschränken.
  4. Absatz 4Ist das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht bis zum Ablauf der Anerkennung oder der Bewilligung bescheidmäßig abgeschlossen, gilt die Anerkennung oder Bewilligung bis zum Ende des Verfahrens weiter.

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40165483