Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verfahrensrecht und Datenschutz
§ 66b.Paragraph 66 b,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zurDie Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.
(2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 2 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:Unbeschadet des Absatz 2, sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
(3)Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 3, ist untersagt.
(4)Absatz 4Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Im RIS seit
31.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40150144