Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 53, Fassung vom 30.11.2016

Ärztegesetz 1998 § 53

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022870