Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 8, Fassung vom 31.12.2014

Ärztegesetz 1998 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung zum Facharzt und Ausbildung in einem Additivfach

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich
    1. Ziffer eins
      sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
    2. Ziffer 2
      der Facharztprüfung
    zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,). Die Ausbildung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach). Die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, steht auch Ärzten für Allgemeinmedizin unter Anwendung des Paragraph 11, offen.
  2. Absatz 2Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.
  3. Absatz 3Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder
    2. Ziffer 2
      die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    3. Ziffer 3
      die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
    besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.
  5. Absatz 5Nach Maßgabe der gemäß Paragraph 10, Absatz 12, oder Paragraph 11, Absatz 9, festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder
    2. Ziffer 2
      die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    3. Ziffer 3
      die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
    besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde nach Maßgabe des Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen. Die Bestimmungen des Paragraph 26, über den Erfolgsnachweis und Paragraph 27, über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder über die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz 4 und 5 bedürfen für ihre ärztliche Tätigkeit keiner Bewilligung gemäß Paragraph 35,

Schlagworte

Schwerpunktkrankenanstalt, Zeitaufwand, Mundchirurgie, Kieferchirurgie

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40120369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P8/NOR40120369