Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen
§ 5b.
Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
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1. | über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder |
2. | als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder |
3. | denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG), |
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der ärztlichen Berufsberechtigung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels. |
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40161722