Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 33, Fassung vom 31.12.2014

Ärztegesetz 1998 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins

    Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
      besitzen, jedoch
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      über
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. Litera b
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. Litera c
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    2. Ziffer 2
      dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
    in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      hervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
    2. Ziffer 2
      eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.
  6. Absatz 6Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
  7. Absatz 7Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen.
  8. Absatz 8Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106862