Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 130, Fassung vom 31.12.2014

Ärztegesetz 1998 § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kammeramt

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDas Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken. Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.
  2. Absatz 2Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln (Paragraph 122, Ziffer 4,); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4Paragraph 89, über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40141313