Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 118c, Fassung vom 31.12.2014

Ärztegesetz 1998 § 118c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118c

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

26.08.2021

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung

Paragraph 118 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die zu evaluierenden Kriterien,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQMed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 118 e, sowie
    3. Ziffer 3
      das von der ÖQMed zu führende Qualitätsregister
    für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat im Fall der Absicht, bei der Ausgestaltung der Verordnung von der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats abzuweichen, diesen Umstand dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen und umfassend zu begründen. Der Bundesminister für Gesundheit hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 195 g, Absatz 2,, insbesondere eine nochmalige Befassung und Einholung einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats, zu veranlassen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat die Inhalte der Verordnung im Sinne des Paragraph 49, laufend weiter zu entwickeln und die Verordnung erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer anzupassen.

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40120382