Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 4, Fassung vom 24.04.2014

Ärztegesetz 1998 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Grundausbildung:
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
      2. Litera b
        zusätzlich zu Litera a, ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:
      1. Litera a
        ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss, oder
      2. Litera b
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und               eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;
    3. Ziffer 3
      anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Ziffer eins, und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
  4. Absatz 4Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      des besonderen Erfordernisses
      1. Litera a
        eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder
      2. Litera b
        einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie
    3. Ziffer 3
      der Eintragung in die Ärzteliste.
  5. Absatz 5Ist die Vorlage von einzelnen Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 3, nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung ausreichen.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P4/NOR40106835