Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80b
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
§ 80b.
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
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1. | die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, |
2. | die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung, |
3. | die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie |
4. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds. |
Im RIS seit
22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40114447