die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2,) und des Beschwerdeausschusses (Paragraph 113, Absatz 5, vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2,),