Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.
Der Vollversammlung obliegt
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1. | die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, |
2. | die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2), |
3. | die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), |
4. | die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2), |
5. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, |
6. | die Erlassung einer Umlagenordnung, |
7. | die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden, |
8. | die Erlassung der Satzung, |
9. | die Erlassung der Geschäftsordnung sowie |
10. | die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer. |
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071987