Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 171, Fassung vom 31.12.2013

Ärztegesetz 1998 § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 171,
  1. Absatz eins,Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufungsakten zu prüfen.
  2. Absatz 2,Hält der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, von der Disziplinarkommission durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
  4. Absatz 4,Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
  5. Absatz 5,Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt Paragraph 156, erster Satz. Die Bestellung eines Berufskollegen des Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 149, im Verfahren zweiter Instanz sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40094007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P171/NOR40094007