Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 117d, Fassung vom 31.12.2013

Ärztegesetz 1998 § 117d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117d

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verfahrensrecht und Datenschutz

Paragraph 117 d,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur
    1. Ziffer eins
      Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  4. Absatz 4Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 3, ist untersagt.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, TKG 2003.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114470