Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 68, Fassung vom 31.12.2009

Ärztegesetz 1998 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kammerangehörige

Paragraph 68,
  1. Absatz einsEiner Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
    1. Ziffer eins
      in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und
    2. Ziffer 2
      seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
    3. Ziffer 3
      keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
    Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
  2. Absatz 2Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß Paragraphen 34, oder 35 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
  4. Absatz 4Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
    1. Ziffer eins
      seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
    Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
  5. Absatz 5Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Absatz eins, oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.

Schlagworte

Altersversorgung

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106904