Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 30, Fassung vom 15.07.2009

Ärztegesetz 1998 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Auskünfte mit EWR-Bezug und Disziplinarbescheinigungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106859