Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 62, Fassung vom 31.12.2007

Ärztegesetz 1998 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

29.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB eingeleitet und nach Paragraph 238, AußStrG fortgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
    3. Ziffer 3
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
  2. Absatz 2Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. Absatz 3Wurde einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
    2. Ziffer 2
      die Einleitung und den Ausgang von gerichtlichen Strafverfahren
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.
  5. Absatz 5Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Berufung.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071978