Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 86, Fassung vom 26.07.2006

Ärztegesetz 1998 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Präsidium

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071998