(2)Absatz 2Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auchFür alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auch
die Anzahl der Mitglieder und
die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte
festzulegen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte der Anzahl der Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben und möglichst gleich viele Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte zu wählen sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. In Angelegenheiten der §§ 12 und 12a ist das Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte entsendeten Mitgliedern herzustellen.festzulegen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte der Anzahl der Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben und möglichst gleich viele Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte zu wählen sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. In Angelegenheiten der Paragraphen 12 und 12a ist das Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte entsendeten Mitgliedern herzustellen.