Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 71, Fassung vom 26.07.2006

Ärztegesetz 1998 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kurien

§ 71.
  1. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:
    1. 1.
      die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie
    2. 2.
      die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).
  2. (2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:
    1. 1.
      Ärzte, die ihren Beruf
      1. a)
        ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
      2. b)
        im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
      3. c)
        als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt,
      ausüben, sowie
    2. 2.
      Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben.
  3. (3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:
    1. 1.
      ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,
    2. 2.
      Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest zwei anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
    3. 3.
      Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt, sowie
    4. 4.
      Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.
  4. (4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
  5. (5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster oder zweiter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.
  6. (6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071981