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Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 128a, Fassung vom 26.07.2006
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D)
Ärztegesetz 1998 § 128a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 26.07.2006
§ 128 am 26.07.2006
§ 129 am 26.07.2006
Alle Fassungen
§ 128a heute
§ 128a gültig ab 29.03.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
§ 128a gültig von 01.07.2023 bis 28.03.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 128a gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
§ 128a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
§ 128a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
§ 128a gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
§ 128a gültig von 01.01.2010 bis 24.04.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
§ 128a gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
§ 128a gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
§ 128a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 156/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 128a
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
15.07.2009
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungskommission
§ 128a.
Paragraph 128 a,
(1)
Absatz eins
Die Ausbildungskommission besteht aus den Vorsitzenden der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Die Ausbildungskommission wählt für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus der Mitte der Vorsitzenden der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Die Ausbildungskommission besteht aus den Vorsitzenden der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (Paragraph 82, Absatz 2,) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Die Ausbildungskommission wählt für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus der Mitte der Vorsitzenden der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2)
Absatz 2
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3)
Absatz 3
Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4)
Absatz 4
Der Ausbildungskommission obliegt
1.
Ziffer eins
die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35,
die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35,
2.
Ziffer 2
die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß §§ 5a Z 3 und 39 Abs. 2,
die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraphen 5 a, Ziffer 3 und 39 Absatz 2,,
3.
Ziffer 3
die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
4.
Ziffer 4
die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(5)
Absatz 5
Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)
Absatz 6
Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(7)
Absatz 7
Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind von der Österreichischen Ärztekammer durch Geschäftsordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40072048
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P128a/NOR40072048