Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 97, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. Ziffer eins
    an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
  3. Ziffer 3
    an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
  4. Ziffer 4
    an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40061493