Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 32, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 5a, 18, 19 oder 19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder gemäß den Paragraphen 5,, 5a, 18 Absatz 3, oder 4, 19 oder 19a erbringen,
    eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.
  3. Absatz 3Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    2. Ziffer 2
      dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
    in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
    1. Ziffer eins
      eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
    2. Ziffer 2
      ein Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 weggefallen ist.
  6. Absatz 6Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
  7. Absatz 7Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen.
  8. Absatz 8Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 18, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.

Schlagworte

Urlaubsvertretung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40061485