Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 30, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die
    1. Ziffer eins
      in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen, sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden,
    2. Ziffer 2
      sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat in der Republik Österreich ereignet haben sollen,
    3. Ziffer 3
      genau bestimmt sind und
    4. Ziffer 4
      nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen, ob gegen ihn wegen dieses Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt einer Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142668

Alte Dokumentnummer

N8199855572L