Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 122, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 122,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten,
  2. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
  5. Ziffer 5
    die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
  6. Ziffer 6
    die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 13 a bis 16 und 19 ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog,
  7. Ziffer 7
    die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß Paragraph 123, Absatz 3, fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

Schlagworte

Diätengebührenordnung, Taggeld, Lehrkatalog

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049291