Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 118c, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 118c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118c

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung

Paragraph 118 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte die zu evaluierenden Kriterien (Paragraph 118 a, Absatz 2, Ziffer eins,), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des Paragraph 49, laufend weiter zu entwickeln. Die Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 erstmals zur Genehmigung vorzulegen und in der Folge regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse anzupassen.
  2. Absatz 2Die Verordnung ist dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen spätestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (Absatz eins,) zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40061499