Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 118b, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 118b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118b

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung

Paragraph 118 b,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorgesehenen Organen auch einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Beirat berät die Organe der Gesellschaft und die Organe der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung.
  2. Absatz 2Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Ärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Ärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
  3. Absatz 3Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden und in einem gesonderten Wahlgang einen Stellvertreter zu wählen. Fällt die Wahl des Vorsitzenden auf ein vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der Stellvertreter aus dem Kreis der von der Österreichischen Ärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden. Fällt die Wahl des Vorsitzenden auf ein von der Österreichischen Ärztekammer nominiertes Mitglied, hat der Stellvertreter aus dem Kreis der vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierten Mitglieder gewählt zu werden. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  4. Absatz 4Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist den Sitzungen der Generalversammlung der Gesellschaft beizuziehen. Dabei kommt ihm ein Antragsrecht aber kein Stimmrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049288