Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 118, Fassung vom 31.12.2005

Ärztegesetz 1998 § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wirkungskreis

Paragraph 118,
  1. Absatz einsIn den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.
  2. Absatz 2Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:
    1. Ziffer eins
      den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
    3. Ziffer 3
      die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern, die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;
    5. Ziffer 5
      die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
    7. Ziffer 7
      auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;
    8. Ziffer 8
      die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;
    9. Ziffer 9
      wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
    10. Ziffer 10
      Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden;
    11. Ziffer 11
      die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;
    12. Ziffer 12
      die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
    13. Ziffer 13
      die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;
    14. Ziffer 13 a
      die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,);
    15. Ziffer 13 b
      die Erlassung der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (Paragraph 24, Absatz 2,) sowie die Erlassung der Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,);
    16. Ziffer 14
      die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung (Paragraphen 7, Absatz 5,, 8 Absatz 3,), den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,), die Visitationen (Paragraph 82, Absatz 3,), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (Paragraph 53, Absatz 4,) sowie die Schilderordnung (Paragraph 56, Absatz 4,);
    17. Ziffer 14 a
      die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,);
    18. Ziffer 15
      die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (Paragraph 12,), über die ärztliche Dokumentation (Paragraph 51,) und über die Wahrung des Standesansehens,
    19. Ziffer 16
      die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen,
    20. Ziffer 17
      die Erlassung von Richtlinien über die laufende fachliche Fortbildung von Ärzten,
    21. Ziffer 18
      der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Absatz 5, Ziffer eins,,
    22. Ziffer 19
      Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.
  3. Absatz 3Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Paragraph 27, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Paragraph 27, Absatz 7,),
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (Paragraph 15, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG (Paragraph 15, Absatz 2,) und des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 22, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 3, der Richtlinie 93/16/EWG und Artikel 15 Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 37, Absatz 5,),
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Absatz 3 und 12 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG sowie 9 Absatz 3 und 10 Absatz 2, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraphen 27, Absatz 5 und 30),
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    8. Ziffer 8
      die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 9,, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
  4. Absatz 4In der Schlichtungsordnung (Absatz 2, Ziffer 6,) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (Paragraph 94,), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.
  5. Absatz 5Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
  6. Absatz 6Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
  7. Absatz 7Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (Paragraph 27,) der Ärzte ermächtigt.
  8. Absatz 8Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Schlagworte

Lehrkatalog, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049286