Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus zwei von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählenden Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss nicht angehören.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022941