Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz einsBeim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist
die Bestattungsbeihilfe und
die Hinterbliebenenunterstützung
zu gewähren. Die Bestattungsbeihilfe dient der Abdeckung der mit der Bestattung verbundenen Kosten. Die Hinterbliebenenunterstützung ist Teil der Hinterbliebenenversorgung und dient den Hinterbliebenen als einmalige finanzielle Sofortversorgung.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung festzulegen.Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, in der Satzung festzulegen.
(3)Absatz 3Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
sonstige gesetzliche Erben.
(4)Absatz 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5)Absatz 5Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.
Schlagworte
Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40061495