Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 101, Fassung vom 28.04.2005

Ärztegesetz 1998 § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 101,
  1. Absatz einsKindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 2Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
    2. Ziffer 2
      wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.”
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
    1. Ziffer eins
      für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils festgesetzten Betrag übersteigen;
    2. Ziffer 2
      bei Verehelichung.
  4. Absatz 4Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, in der Satzung festzusetzen.

Schlagworte

Altersversorgung, Schulausbildung, BGBl. Nr. 400/1988,
BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022928