Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Außerkrafttretensdatum
30.12.2004
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versorgungsleistungen
§ 97.Paragraph 97,
Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
Schlagworte
Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022924