Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 5a, Fassung vom 30.04.2004

Ärztegesetz 1998 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5 a,

Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in einem in Österreich bestehenden Sonderfach berechtigt, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
  2. Ziffer 2
    sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
  3. Ziffer 3
    von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
  4. Ziffer 4
    sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40048957