Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 33, Fassung vom 30.04.2004

Ärztegesetz 1998 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach Paragraph 44, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 oder Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 oder gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2, erbringen,
    eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    2. Ziffer 2
      dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
    in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
    1. Ziffer eins
      eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
    2. Ziffer 2
      ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist.
  6. Absatz 6Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
  7. Absatz 7Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen.
  8. Absatz 8Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 18, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40029486