Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 19a, Fassung vom 30.04.2004

Ärztegesetz 1998 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 19 a,

Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
  2. Ziffer 2
    sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,
  3. Ziffer 3
    von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
  4. Ziffer 4
    sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049081